Mit dem 01.08.2013 tritt der Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz für Kinder zwischen einem und drei Jahren in Kraft. Bislang bestand so ein Anspruch nur für Kinder ab einem Alter von 3 Jahren.
Es ist fraglich, ob die Bundesregierung die angekündigten 780.000 Kitaplätze rechtzeitig zur Verfügung stellen kann. Deshalb ist zu erwarten, dass Eltern, die keinen Kitaplatz bekommen, diesen in Folge gerichtlich durchsetzen werden.
Der neue Gesetzestext ist eindeutig formuliert: „Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege.“
Mit dieser Neuregelung zur außerfamiliäre Kinderbetreuung möchte der Gesetzgeber die Vereinbarkeit von Familie und Beruf und die frühkindlichen Förderung verbessern. Der Anspruch auf öffentlich geförderte Betreuungsplätze für alle Ein- bis Dreijährigen ist unabhängig vom Status der Eltern in Bezug auf Einkommen und Beschäftigung. Arbeitslosigkeit, Ausbildung oder Reichtum sind kein Hinderungsgrund für den einklagbaren Rechtsanspruch auf den Kita-Platz.
Viele Eltern werden nicht umhin kommen, zu klagen. Entweder, um trotz des ablehnenden Bescheids einen Kindergartenplatz zu bekommen oder um die Mehrkosten für eine privat organisierte Betreuung erstattet zu bekommen.
Die Auseinandersetzung mit den Verwaltungsgerichten kostet Zeit und Kraft. Zwar gibt es keine Anwaltspflicht bei verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten, so dass jeder Betroffene selbst Klage einreichen kann. Jedoch einen Rechtsanwalt für Sozialrecht einzuschalten, kann hohe Erleichterung für die betroffenen Eltern mit sich bringen. So übernehme ich für Sie alle notwendigen Vorbereitungen und sorge dafür, dass die Klage rechtswirksam, fristgerecht und ohne Formfehler eingereicht wird. Im Vorverfahren übernehme ich die Korrespondenz und Verhandlung mit den Behörden und entlaste Sie somit bei den Formalitäten. Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung ist es immer sinnvoll einen erfahrenen Rechtsanwalt an der Seite zu haben.
Nach einer Wartezeit von drei Monaten besteht die Möglichkeit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht, um so die Kommune zur Bereitstellung einen Kitaplatzes zu zwingen. Eine zuvor erfolgte negative Entscheidung über die Kitaplatzvergabe ist Voraussetzung für die Klage. Dabei wird nicht gegen die Kita oder einen Träger geklagt, sondern gegen die Kommunalverwaltung. Aus der Klage resultieren dann Folgeansprüche auf Erstattung der Kosten für eine selbst organisierte Kinderbetreuung. Denkbar sind auch Schadensersatzansprüche aus entgangenem Lohn, wenn ein Elternteil auf Grund des fehlenden Kitaplatzes nicht arbeiten gehen konnte.
Zu berücksichtigen ist, dass der Rechtsanspruch nicht generell auf Ganztagesplätze besteht. Hier müssen Eltern zuerst einen entsprechenden Bedarf nachweisen, z.B. im Fall speziellen Betreuungsbedarf (Förderung) oder wenn beide Elternteile voll berufstätig sind.
Nutzen Sie die Unterstützung eines erfahrenen Rechtsanwalts für Sozialrecht für Ihre Klage auf einen Kingergartenplatz.