Die Rentenversicherungsträger prüfen, ob und in welchem Umfang die Beschäftigten der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegen oder ob Ausnahmetatbestände vorliegen, die Beschäftigten also versicherungsfrei bzw. von der Versicherungspflicht befreit sind. Prüfungsschwerpunkte sind dabei Scheinselbstständige, Studenten, Schüler und Praktikanten sowie geringfügig Beschäftigte.
Grundsätzlich sind die Rentenversicherungsträger berechtigt, beim Arbeitgeber auch über die Entgeltabrechnung hinaus zu prüfen. Dabei kann auch beim Auftraggeber von freien Mitarbeitern die gesamte Finanzbuchhaltung, einschließlich der Aufwandskosten, geprüft werden, ohne dass hierfür besondere Gründe vorliegen müssen. Da die Überwachung der Beitragsentrichtung nicht ausreicht, finden zusätzliche Betriebsprüfungen bei den Arbeitgebern statt.
Um Sie dabei beraten zu können und im Voraus Fehler zu vermeiden, ist es unbedingt notwendig, eine Beratung in Anspruch zu nehmen, falls hier Unsicherheiten herrschen. Oftmals können hohe Betragsnachforderungen von Vornherein durch die richtige Beratung vermieden werden.
Neben dem Scheinselbstständigen stellt auch der GmbH-Geschäftsführer einen “Dauerbrenner” im Beitragsrecht dar.